AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültigkeit ab 01. Januar 2024

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Livingwoods Engineering AG und deren Marken (Livingwoods) erbrachten Leistungen und verkauften Produkte an einen Kunden, falls die Leistungen und Produkte nicht anderweitig spezifiziert wurden. Als Kunde wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, welche mit Livingwoods Engineering AG (in der Folge LWE) in eine Rechtsbeziehung tritt. Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der LWE und dem Kunden, und gelten als angenommen, wenn der Kunde eine Offerte oder eine Auftragsbestätigung der LWE unterschreibt oder genehmigt bzw. eine Leistung der LWE in Anspruch nimmt. Abweichende Bedingungen oder Zusicherungen, die nicht ausdrücklich schriftlich von der Livingwoods Engineering AG bestätigt werden, sind nicht verbindlich und werden nicht Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Livingwoods Engineering AG. Eine allfällige Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Livingwoods Engineering AG ersetzt unwirksame oder fehlende Bestimmungen durch neue, die dem ursprünglichen Sinn sowie dem wirtschaftlichen Zweck der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der LWE möglichst nahe kommen. Die LWE behält sich die jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung wird auf dem Internet unter https://www.livingwoods.ch publiziert.

2. Aufträge
Aufträge des Kunden gelten mit mündlicher Zusicherung, entsprechender schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Lieferung des Produktes bzw. Erbringung der Leistung als angenommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen. Sind im Falle des Widerrufes oder der Kündigung eines Beratungsauftrages der LWE Kosten entstanden, z.B. infolge Bestellungsreduktion, verpflichtet sich der Kunde, diese Kosten anstandslos zu ersetzen. Bei Produkten (u.a. Instrumenten, Kataster, Software-Programmen) wird eine Produkterücknahme wegbedungen bzw. sind die vollen Erstellungs- und Bestellungskosten zu erstatten. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, erlöschen automatisch die Gewährleistungen der LWE.

3. Preise
Die von Livingwoods Engineering AG schriftlich bestätigten oder fakturierten Preise verstehen sich, wenn nicht anders bezeichnet, in Schweizer Franken exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (CHE-277.225.776) und unterliegen, falls nicht anders vereinbart, den KBOB Ingenieur Ansätzen SIA 103. Die LWE behält sich Preisanpassungen vor, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungen oder Lieferung der Produkte durch besondere Umstände Änderungen ergeben. Kader und Mitarbeitende der Livingwoods Engineering AG erhalten für nationale und internationale Einsätze eine Tages-Spesenpauschale von CHF 300.00. Reisespesen werden über SBB Tarife 1. Klasse, Kilometer Entschädigung für Fahrzeuge ab Geschäftssitz mit 1.20/km verrechnet.

4. Lieferungen
Die Livingwoods Engineering AG bemüht sich, allfällige Lieferfristen so kurz wie möglich zu halten. Von der LWE angegebene Liefertermine haben indikativen Charakter und sind für die LWE nicht verbindlich. Dies gilt explizit für die Lieferung von Importprodukten oder Produkte und Gerätschaften, die extra hergestellt werden.

5. Zahlungsmodalitäten
Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Bei Ingenieurleistungen gelten nebst den KBOB SIA 103:2014-Tarifen folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel bei Auftragserteilung (Akontozahlung), ein Drittel gemäss vereinbarten Meilensteinen und der Rest nach erfolgter Projektabnahme. Die LWE kann dem Kunden jederzeit Teilrechnungen stellen. Der Kunde verzichtet darauf, seine Zahlungsverpflichtungen mit Gegenforderungen zu verrechnen. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der vereinbarten Zahlungsfrist nach, so gerät er nach Ablauf einer ersten Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% p.a. zu bezahlen. Im Weiteren kann ab der zweiten Mahnung eine Mahn-Gebühr von CHF 80.- erhoben werden. Die LWE behält sich das Recht vor, ihre Dienstleistungen einzustellen, bis die offenen Rechnungen beglichen werden, und Spesen, welche durch die nicht fristgerechte Zahlung durch den Kunden entstanden sind, in Rechnung zu stellen.

6. Gewährleistung
Die Livingwoods Engineering AG erbringt ihre Leistungen fachmännisch und sorgfältig nach den Regeln der Ingenieurkunst (SIA 103, 112, 118) oder nach fachtechnischen Grundsätzen der Berufsverbände. Sie gewährleistet, dass ihre Leistungen die Eigenschaften  der mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen aufweisen. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Nachfrist schriftlich verlangen. Kann der Mangel nicht innert der Nachfrist behoben werden, so setzt der Kunde nochmals eine der Mangelursache angemessen Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Für Produkte und Leistungen von Dritten bietet Livingwoods Engineering AG nur im Umfang der von den Dritten angebotenen Garantien und Mängelrechte Gewährleistung an. Eine Rücknahmeverpflichtung bei Produkten (u.a. Instrumenten, Software-Programmen) wird kategorisch wegbedungen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, erlöschen die Gewährleistungen der LWE.

7. Haftung
Die Livingwoods Engineering AG bedingt hiermit im rechtlich zulässigen Umfang jegliche Haftung weg, insbesondere für direkte oder indirekte Schäden, für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für Schäden in Folge Betriebsunterbruch, Verlust geschäftlicher Informationen und Daten. Der Nachweis eines Schadens unterliegt dem Kunden. Die LWE haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, wie zum Beispiel Feuer, Streik, Krieg und behördliche Anordnungen. In einem solchen Fall kann der Kunde keine Schadenersatzforderungen geltend machen.

8. Übertragen von Rechten und Pflichten
Die Livingwoods Engineering AG hat das Recht, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte nach eigenem Ermessen einzusetzen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden an Dritte in Bezug auf eine durch die LWE erbrachte Dienstleistung oder durch sie verkauften Produktes bedarf der Einwilligung durch die LWE. Die LWE vergibt in Bezug auf Software nur Rechte an Dritte, welche durch den Hersteller genehmigt wurden. In diesem Fall hat der Kunde das entsprechende Formular „Benutzerrechte“ zu unterzeichnen.

9. Datenschutz und Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes jederzeit einzuhalten. Beide Parteien verpflichten sich, alle Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich zu behandeln.

10. Geistiges Eigentum
Das Eigentum, die gewerblichen Rechte und das Urheberrecht an den Produkten, Zertifikaten, Lizenzen und Logos, die dem Kunden geliefert werden, sind Eigentum der Livingwoods Engineering AG und verbleiben bei dieser.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand erklären die Vertragsparteien für sich und ihre Rechtsnachfolger die ordentlichen Gerichte von Aarau AG (CH) als ausschliesslich zuständig und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen sowie subsidiär das Schweizerische Recht als anwendbar.

12. Inkraftsetzung
Die vorliegenden AGB treten per 01. Januar 2024 in Kraft.